Inbetriebnahme von Fahrzeugen auf öffentlicher Straße

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13/02/2023

Inbetriebnahme von Fahrzeugen auf öffentlicher Straße

 

Bedingungen, unter denen Fahrzeuge für den Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden

 

Ein Fahrzeug darf nur in Betrieb genommen werden, wenn es zugelassen ist und ein Nummernschild trägt.

 

Ausgenommen hiervon sind:

  • Fahrzeuge der Landesverteidigung,
  • Fahrzeuge mit einem Handelsschild,
  • Fahrzeuge, die ausschließlich zu Einfuhr- oder Ausfuhrzwecken öffentliche Straßen benutzen, die innerhalb der Grenzen von See- oder Binnenhäfen liegen.
  • Anhänger, deren zulässiges Höchstgewicht 750 kg nicht übersteigt,
  • landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Anhänger, außer wenn sie benutzt werden, um Transporte für Rechnung Dritter auszuführen,  
  • Anhänger, die ausschließlich Straßen innerhalb von Flughäfen, See- oder Binnenhäfen benutzen,
  • Fahrzeuge und ihre Anhänger, die ausschließlich für folkloristische Veranstaltungen bestimmt sind,
  • Anhänger eines Touristenzuges,
  • Baustellenanhänger,
  • gebrauchte Kleinkrafträder, die noch nie zugelassen waren (eine Zulassungspflicht in naher Zukunft ist vorgesehen, ein genaues Datum muss noch festgelegt werden).

 

Inbetriebnahme durch in Belgien wohnhafte Personen

 

Eine in Belgien wohnhafte Person lässt ihr Fahrzeug, das sie auf dem nationalen Hoheitsgebiet in Betrieb nehmen möchte, eintragen auch wenn dieses Fahrzeug bereits im Ausland zugelassen ist.

 

In Belgien wohnhaft sein bedeutet, dass die Person:

 

  • in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingeschrieben ist (natürliche Person),
  • in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen ist (juristische Person),
  • als juristische Person durch oder aufgrund internationalen oder ausländischen Rechts konstituiert ist und in Belgien über eine feste Niederlassung verfügt, wo das Fahrzeug verwaltet oder benutzt wird.

 

Die Ausnahmen für die im Ausland zugelassenen Fahrzeuge sind:

 

  • Fahrzeuge, die ein ausländischer gewerbsmäßiger Dienstleistungsbetrieb für eine nicht erneuerbare Höchstdauer von 6 Monaten an eine in Belgien wohnhafte Person vermietet (der Mietvertrag auf den Namen desjenigen, der das Fahrzeug in Betrieb nimmt, ist unterzeichnet und datiert im Fahrzeug mitzuführen),
  • Fahrzeuge, die eine natürliche Person für die Ausübung ihres Berufs und nebenbei für private Zwecke benutzt und die von einem ausländischen Arbeitgeber, mit dem diese Person durch einen Arbeitsvertrag verbunden ist, zur Verfügung gestellt werden (eine Kopie des Arbeitsvertrags ist im Fahrzeug mitzuführen sowie ein durch den ausländischen Arbeitgeber ausgestelltes Dokument, durch das bescheinigt wird, dass dieser der natürlichen Person das Fahrzeug zur Verfügung gestellt hat).
  • Personenfahrzeuge, die von einem Beamten gesteuert werden, der in Belgien wohnhaft ist und für eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegene internationale Einrichtung tätig ist (eine vom Arbeitgeber ausgestellte Akkreditierungskarte ist im Fahrzeug mitzuführen ).
  • Fahrzeuge, deren Eigentümer eine Person ist, die in den Bevölkerungsregistern und das Fremdenregister als zeitweilig abwesend gilt und die nicht länger als sechs Monate ununterbrochen in Belgien abgestellt sind.
  • Anhänger, die für höchstens sechs Monate in Betrieb genommen werden.
  • Fahrzeuge, die einer natürlichen Person für höchstens einen Monat kostenlos zur Verfügung gestellt werden (ein durch den ausländischen Eigentümer ausgestelltes Dokument ist im Fahrzeug mitzuführen, durch das bescheinigt wird, dass dieser eine zeitlich begrenzte Erlaubnis für den Gebrauch des Fahrzeugs erteilt, mit Angabe der Gültigkeitsdauer).
  • Fahrzeuge, die durch Studenten für die tatsächliche Dauer ihres Studiums an einer belgischen Lehranstalt benutzt werden (eine gültige Bescheinigung der letzten Einschreibung in einer Lehranstalt ist im Fahrzeug mitzuführen).
  • Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat auf den Namen der natürlichen Person zugelassen sind, die sie ausnahmsweise während höchstens 30 Tagen pro Kalenderjahr in Belgien verwenden und die dazu bestimmt sind, hauptsächlich im oben genannten Mitgliedstaat verwendet zu werden. Ein durch den Inhaber erstelltes und unterschriebenes Dokument muss sich an Bord des Fahrzeugs befinden, das ausdrücklich den Anfangs- und Endzeitpunkt der Verwendung in Belgien angibt.
  • Das Fahrzeug, das im Herkunftsland auf den Namen der natürlichen Person zugelassen ist, die den vorübergehenden Schutz gemäß der Richtlinie 2001/55/EG genießt, und das während der Dauer des vorübergehenden Schutzes in Belgien benutzt wird.

Inbetriebnahme durch im Ausland wohnhafte Personen

Im Ausland wohnhafte Personen dürfen im Ausland zugelassene Fahrzeuge in Belgien in Betrieb nehmen, sofern diese Fahrzeuge in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat der Abkommen über den Straßenverkehr zugelassen sind und die durch die Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie zugelassen sind, vorgeschriebenen Nummernschilder tragen.

Diese Fahrzeuge müssen außerdem am Heck mit dem oder den Buchstaben versehen sein, der den Staat bezeichnet, in dem das Fahrzeug zugelassen ist.

Der Beweis für die Zulassung im Ausland wird durch Vorlegen der ausländischen Zulassungsbescheinigung erbracht.

Im Ausland wohnhafte Personen können ebenfalls eine vorübergehende Zulassung von Fahrzeugen in Belgien vornehmen.

Einen Zulassungsantrag stellen

Hierzu muss ein Formular „Antrag auf Zulassung eines Fahrzeugs“ ausgefüllt werden.

Dieses enthält einen einmaligen Strichcode (Feld X12), der die Referenznummer des Antrags bildet. Der Antrag ist einsprachig verfasst, ermöglicht aber den Erhalt einer Zulassungsbescheinigung in einer anderen Landessprache als der des Formulars.

Er kann für jeden Fahrzeugtyp (Kraftfahrzeuge, Anhänger und Motorräder) und für alle Klassen (fabrikneue Fahrzeuge Gebrauchtfahrzeuge und eingeführte Fahrzeuge) verwendet werden.

Dieses Formular „Antrag auf Zulassung eines Fahrzeugs“ wird ausgestellt:

  • von der Firma, die das Fahrzeug liefert,
  • von der Versicherungsfirma, die die zivilrechtliche Haftung abdeckt,
  • von den Prüfstellen der Kraftfahrzeugüberwachung,
  • von der DIV selbst.

Bitte füllen Sie den Antrag mit größter Sorgfalt aus

Füllen Sie das Formular sehr gut lesbar aus mit Großbuchstaben und Zahlen, die nicht falsch gelesen oder verwechselt werden können. Jedes Feld darf nur mit einem Buchstaben, einer Zahl oder einem Leerzeichen versehen sein. Vermeiden Sie Korrekturen, Streichungen und Überschreibungen, insbesondere was den Namen des Antragstellers und die Fahrgestellnummer des Fahrzeugs betrifft.

Konsultieren Sie bitte die Seiten der Rubrik Zulassen je nach Fahrzeugtyp, der zugelassen werden muss.

 

Vorschriften: KE vom 20.07.2001 über die Zulassung von Fahrzeugen